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Corona-Maßnahmen: Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz vom 22. März 2021
Die Bund-Länder-Konferenz hat am 22. März 2021 folgende Beschlüsse gefasst:
Die bisherigen Beschlüsse von Bund und Ländern gelten weiterhin fort, sofern dieser Beschluss keine abweichenden Festlegungen trifft und werden bis zum 18. April 2021 verlängert. Da bereits eine sogenannte „Notbremse“ bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen verabredet wurde und die bundesweite Inzidenz bei über 108 liegt, bedeutet dies in der Praxis für viele Landkreise/Städte, dass die Maßnahmen leicht verschärft werden. Die Bundesländer haben sich allerdings offensichtlich nicht auf konkrete Maßnahmen einigen können, denn es werden lediglich beispielhaft vier Maßnahmenoptionen genannt, die bei einer 7-Tage-Inzidenz über 100 umgesetzt werden können. Wir gehen jedoch davon aus, dass Einzelberatungen auch in Landkreisen mit einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 möglich sein werden. Laut Presseberichten überlegen einige Bundesländer, die „Notbremse“ für das gesamte Bundesland zu ziehen.
Für private Zusammenkünfte werden folgende Regeln gelten:
7-Tage-Inzidenz über 100 | 7-Tage-Inzidenz unter 100 |
Folgende zusätzliche Maßnahmen werden als Optionen genannt:
| Private Zusammenkünfte des eigenen Haushalts mit einem weiteren Haushalt sind grundsätzlich weiterhin möglich, jedoch auf maximal fünf Personen beschränkt. Somit kann ein Vertriebspartner Produktvorführungen mit maximal vier Personen durchführen. |
Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht mitgezählt. Paare gelten als ein Haushalt.
Folgende weitere Punkte wurden beschlossen:
1. In Präsenz Beschäftigte sollen pro Woche das Angebot von mindestens zwei Schnelltests erhalten. Arbeitgeber haben entsprechende Testbescheinigungen auszustellen. Die Bundesregierung wird hierfür die entsprechenden Regelungen bis Ende März erlassen.
Hinweis zur Testpflicht von Vertriebspartnern:
Die Rechtslage für selbständige Vertriebspartner mit direktem Kundenkontakt ist bisher in den Bundesländern nicht einheitlich geregelt. Lediglich das Bundesland Sachsen regelt eine Testpflicht für Selbständige mit direktem Kundenkontakt: „Alle Selbstständigen mit direktem Kundenkontakt sind ab dem 15. März 2021 verpflichtet, einmal wöchentlich eine Testung auf das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Die Testung muss die jeweils geltende Mindestanforderung des Robert Koch-Instituts erfüllen. Der Nachweis über die Testung ist für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren. Die Testpflicht gilt nur, soweit ausreichend Tests zur Verfügung stehen und deren Beschaffung zumutbar ist.“ § 3a Abs. 2 Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO vom 05. März 2021 (Geltung bis 31. März 2021)
„Kundenkontakt bedeutet der unmittelbare physische Kontakt beziehungsweise Kontakt mit tatsächlich persönlicher Begegnung bei der Ausübung beruflicher Tätigkeiten, die in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes stehen“ (Gesetzesbegründung zu § 3a Abs. 2).
In den amtlichen FAQ wird zudem erläutert:
- „Ausreichend ist ein Selbsttest, den der Selbständige an sich selbst vornehmen kann. Eine Liste der derzeit in Deutschland zugelassenen Schnelltests finden Sie auf der Website des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte. Wird statt des Selbsttests ein Schnelltest oder ein PCR-Test durchgeführt, ist damit die Testpflicht erfüllt.
- Die Testpflicht gilt auch für Personen mit vollständigem Impfschutz, da nach derzeitigem Stand der Wissenschaft nicht ausgeschlossen werden kann, dass hierdurch eine Weiterübertragung des Virus dennoch möglich ist.
- Direkter Kundenkontakt ist auch das persönliche Zusammentreffen zwischen Selbstständigen mit anderen Personen, die eine Dienstleistung in Anspruch nehmen oder eine Ware kaufen wollen. Erforderlich ist ein Kontakt von »Angesicht zu Angesicht« unabhängig von der Zeitdauer.
- Selbstständige können beispielsweise durch Verkaufsauskünfte, den Nachweis vergeblicher ernsthafter Bemühungen, Tests zu erwerben, oder die Dokumentation der Marktlage den Nachweis über die mangelnde Verfügbarkeit der Tests führen.“
Wir gehen davon aus, dass die anderen Bundesländer dem Vorbild Sachsens folgen und eine ähnliche Regelung umsetzen werden.
2. Zukünftige Öffnungsschritte werden von einer konsequenten Testung abhängen.
3. Arbeitgeber sind aufgefordert die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung weiterhin konsequent anzuwenden, durch großzügige Homeoffice-Lösungen mit stark reduziertem Präsenzpersonal. Immer dann, wenn sich mehrere Personen in einem Raum aufhalten, sind verpflichtend medizinische Masken zu tragen. Diese Verpflichtung wird der Bund in die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung aufnehmen. Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung gilt nicht für selbständige Vertriebspartner.
Über die konkrete Umsetzung der Corona-Maßnahmen in den 16 Bundesländern werden wir Sie in den nächsten Tagen wie gewohnt auch über die Corona-Sonderseiten des BDD informieren, wenn die aktuellen Corona-Schutzverordnungen neu gefasst sind.
Die Ministerpräsidenten und die Bundeskanzlerin werden am 12. April 2021 erneut über die Situation beraten.
Pampered Chef ernennt Imanuel Güldner zum Head of Marketing Europe
Mit Wirkung zum 1. März wurde Imanuel Güldner, der bisherige Marketing Manager für Pampered Chef Deutschland, zum Marketing Manager Europa ernannt. Damit soll der erfolgreiche Kurs, den der US-amerikanische Direktvertrieb in den letzten Jahren in Deutschland genommen hat, auch in weitere europäische Länder getragen werden.
In den letzten Jahren hat Pampered Chef durch Imanuel Güldner die Vertriebspartner und Kunden konsequent in den Mittelpunkt gestellt und so den Grundstein für den Erfolg der Zukunft gelegt. „Imanuel hat maßgeblich dazu beigetragen, das wir überdurchschnittlich gewachsen sind, mehr als 80 Prozent Wachstum in den letzten 3 Jahren sind ein klarer Fingerzeig. Die Projekte, an denen Imanuel und sein Team arbeiten sind konsequent auf den Vertriebspartner ausgerichtet, ich schätze seine zukunftsgerichteten Ansichten sehr“ – so Daniel Heinsen, Geschäftsführer Pampered Chef Deutschland. Für das Jahr 2019 erhielt das Unternehmen den zweiten Preis bei der Verleihung der wachstumsstärksten Unternehmen durch den Bundesverband Deutscher Direktvertriebe. Auch für 2020 rechnet sich das Unternehmen trotz Pandemie beste Chancen auf eine gute Platzierung aus. „Mein Ziel ist es, die partnerschaftliche Verbindung mit unseren Beraterinnen und Beratern noch weiter zu vertiefen und ihnen erfolgsbringende Marketingwerkzeuge anbieten zu können, insbesondere auch für die digital vernetzte Welt“ erklärt der 40-Jährige selbstbewusst.
Dabei kann Güldner auf fundierte Erfahrungen zurückgreifen. Bevor er 2018 bei Pampered Chef Deutschland als Marketingchef einstieg und im Jahr 2019 zum Start des Unternehmens in Österreich die Verantwortung für das dortige Marketing mit übernahm, arbeitete er beim Schreibprodukte-Hersteller Staedtler bereits in der Funktion als Marketing Direktor Europa. Eine länderübergreifende Koordination von Marketingaktivitäten ist daher für ihn Heimspiel.
Pampered Chef ist in Europa aktuell in Deutschland, Österreich und Frankreich vertreten. Weitere Länder befinden sich in der Umsetzungsphase. Um die anspruchsvollen Expansionsziele zu erreichen, Kompetenzen zu bündeln und Synergien voll auszuschöpfen, wird Güldner die Marketingabteilung in Raunheim um- und personell aufbauen. Als Europa-Hub wird sie zukünftig die Steuerung der europäischen Marketingaktivitäten koordinieren und sich stets orientieren am Pampered Chef Markenversprechen „Leben bereichern durch Mahlzeiten und genussvolle Momente“.
Über The Pampered Chef
The Pampered Chef ist ein 1980 gegründetes Direktvertriebs- bzw. Multi-Level-Marketing-Unternehmen für den Vertrieb von Küchenartikeln. Seit 2002 gehört es zur Unternehmensgruppe Berkshire Hathaway, deren Besitzer der US-Großinvestor Warren Buffett ist. Die Unternehmenszentrale sitzt in Addison, Illinois, USA. Die Pampered Chef Deutschland GmbH nahm 2000 ihre Geschäftstätigkeit in der Bundesrepublik auf und expandierte zum 1. Oktober 2019 nach Österreich und im Oktober 2020 nach Frankreich.
Pressekontakt
Menyesch Public Relations GmbH
Tobias Böcher, Kattrepelsbrücke 1, 20095 Hamburg
E-Mail: [email protected] / Tel: +49 40 369863-18
Kammergericht Berlin: Unbestellte Vertreterbesuche sind zulässig
Das Kammergericht Berlin (KG Berlin) hat mit Urteil vom 01.12.2020 entschieden, dass unbestellte Vertreterbesuche mangels unzumutbarer Belästigung wettbewerbsrechtlich zulässig sind (Aktenzeichen 5 U 26/19). Nach Auffassung des KG Berlin ist die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit eines Vertreterbesuchs weder zwingend von einer Ankündigung noch stets von einer Einwilligung abhängig. Damit folgte das KG Berlin der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum unbestellten Vertreterbesuch. Darüber hinaus hat auch der Europäische Gerichtshof ein Verbot des unbestellten Vertreterbesuchs als EU-rechtswidrig eingestuft.
Das KG Berlin betonte, dass beim unbestellten Vertreterbesuch im Vergleich zur Telefonwerbung aufgrund des sehr großen Aufwands, verbunden mit einer eher geringen Erfolgserwartung, eine sehr viel geringere Nachahmungsgefahr bestehe, welche ein zentrales Element für die Annahme einer Unlauterkeit darstelle. Telefonwerbung könne den Verbraucher monatlich sogar an mehreren Tagen treffen, wohingegen der einzelne Verbraucher einen unbestellten Vertreterbesuch typsicherweise allenfalls, wenn überhaupt, an sehr wenigen Tagen im Jahr erhalte. Wäre bei der Telefonwerbung gleichermaßen anzunehmen, dass sie bei einer Freigabe auf vereinzelte Anrufe beschränkt bliebe, bestünde ebenfalls kein Anlass, diese zu verbieten. Darüber hinaus könne der Verbraucher, wie das Kammergericht ebenfalls betonte, einfach und schnell durch ein Schild oder auch einen Aufkleber („Vertreterbesuche unerwünscht“ o. ä.) ungewollte Besuche unterbinden.
Nach Angaben des Verbraucherzentrale Bundesverbands e.V. sind die Beschwerden im Bereich des Direktvertriebs im Jahr 2020 um über 22 Prozent zurückgegangen. Dies deckt sich auch mit den Erfahrungen des BDD: Bei über 11 Mio. Bestellungen pro Jahr erhält der BDD durchschnittlich nur drei Schlichtungsanträge jährlich. Keiner davon betraf den unbestellten Vertreterbesuch. Bei den BDD-Mitgliedsunternehmen beträgt die Widerrufsquote lediglich 1,5 Prozent, ein weiterer Beleg für die Seriosität der Vertriebsform.
Das Urteil des KG Berlin finden Sie hier.